Dieser Begriff fällt immer wieder und es ist wichtig zu verstehen was dahinter steckt.

Was sagt das Gesetz:

Ein Kleingärtnerverein oder Kleingärtnerverband wird von der zuständigen Behörde als gemeinnützig anerkannt, wenn sie:

  1. im Vereinsregister eingetragen ist,
  2. sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft und
  3. die Satzung bestimmt, dass
  • die Organisation ausschließlich oder überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt,
  • erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und
  • bei der Auflösung der Organisation deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.
     

Wann ist ein Garten ein Kleingarten im Sinne des § 1 Bundeskleingartengesetz ?

Der Garten:

  • dient überwiegend der nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung fremden Landes (Pachtland), insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und der Erholung; die ausschließliche Nutzung des Gartens zur Erholung ohne Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen stellt damit keine kleingärtnerische Nutzung dar
  • ist Teil einer Anlage, bestehend aus mehreren zusammenliegenden Einzelgärten (mind. 5 Stück), die Einrichtungen wie z. B. Wege, Spielflächen, Vereinshaus gemeinschaftlich nutzen; eine Kleingartenanlage ist durch eine zusammenfassende Außeneinfriedung der Einzelgärten gekennzeichnet.
     

Was bedeutet das in der Praxis

Der Begriff der Gemeinnützigkeit kommt aus der Finanzwelt, genauer gesagt dem Steuerrecht.

Schauen wir uns erst einmal die Vorteile an:

Vorteile

Steuererleichterungen, die Einnahmen des Vereins unterliegend dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% und sind Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer frei.

der Verein darf Spendenbescheinigungen ausstellen.

der gemeinnützige Verein erhält staatliche Zuschüsse.

Steuererleichterungen:

Der Verein hat steuerliche Vorteile, was den Vorteil hat, dass alle Gelder im Verein verbleiben und für die Interessen des Vereins genutzt werden können. Die Kosten für die Mitglider: innen können gering gehalten werden und so kann man jeder sozialen Schicht die Mitgliedschaft im Verein ermöglichen.

Der Verein darf Spendenbescheinigungen ausstellen:

Jetzt könnte man sagen, dass ist ja kein besonderer Vorteil, allerdings ist das ein großer Vorteil, denn alle Spenden dürfen behalten werden und können auch für die Interessen des Vereins 1:1 verwendet werden ohne dass man davon noch etwas wieder abgeben muss.

Der gemeinnützige Verein erhält staatliche Zuschüsse:

Der für Vereine wichtigste Punkt, sind die Zuschüsse, denn der Kleingärtnerverein ist angewiesen auf staatliche Unterstützung.
Ohne diese könnten die meisten Vereine sich nicht finanzieren oder die Kosten für jede Parzelle wären so hoch, dass es sich nicht jeder leisten kann.
Welche staatliche Unterstützung man im Einzelnen erhält werde ich noch einmal gesondert beschreiben.

Die Gemeinnützigkeit hat in Kleingärtnervereinen eine essentielle Bedeutung, denn sie ist laut Bundesleingartengesetz und Generalpachtvertrag eine der Bedingung zum Bestehen des Vereins.
Verliert der Verein die Gemeinnützigkeit muss er aufgelöst werden.

Und schon sind wir wieder bei Regeln und dem „spießigen“ Eindruck, denn was hängt alles daran und welche Regelungen bestimmen die Gemeinnützigkeit.

Der Begriff „gemein“ in Gemeinnützigkeit beinhaltet das Wort Gemeinschaft oder Gemeinwohl.
Wie bereits mehrfach erwähnt wurde, gehören Kleingärtnervereine zum öffentlichen Grün und sollen die Gesellschaft der Stadt bereichern.
Daher kommen auch so Regelungen, dass die Hecken nicht höher als 1,20m hoch sein dürfen.
Daran reiben sich viele Kleingärtner: innen und verstehen den Sinn nicht. Der Sinn dahinter ist aber, dass JEDES Mitglied der Gesellschaft sich am Grün der Gärten erfreuen sollen, dass sichtbar ist was angepflanzt wird und welche Artenvielfalt es gibt. So kann ein Spaziergang in der Anlage bereichernd, inspirierend und lehrreich sein oder eben einfach nur Erholung bieten. Kein Mensch hat Lust zwischen Meter hohen Hecken durch ein Labyrinth zu laufen ohne etwas anderes zu sehen.
Hier ist dann eben auch der Punkt, an dem private Rechte enden und Pflichten gegenüber der Gemeinschaft beginnen.

Die kleingärtnerische Nutzung wird explizit erwähnt als Bedingung für die Gemeinnützigkeit.
Was die „kleingärtnerische Nutzung“ genau ist, dazu gibt es auch ein eigenes Thema.
Fakt ist, wer sich gegen den Anbau von Obst und Gemüse oder anderen essbaren Erzeugnissen wehrt, gefährdet die Gemeinnützigkeit und schadet damit dem Verein.

Das sind nur zwei Beispiele, die aber im alltäglichen Vereinsleben immer wieder Thema sind und oft auf Unverständnis treffen, wenn ein Vorstand diese Regelungen immer und immer wieder einfordert.
Vielleicht wird jetzt einmal klarer, dass Vorstände das nicht aus Jux und Dollerei (wie man im Pott sagt 😉 ) durchsetzen wollen, sondern die Prüfung durch die Vorstände unter Punkt zwei der Bedingungen zur Gemeinnützigkeit gehört und die Vorstände damit nur zu Gunsten des handeln.

Die Prüfung obliegt aber nicht den Vorstandsmitgliedern allein. Einmal jährlich findet eine Prüfung der Anlage durch den Stadtverband statt. Hier werden auch mit Terminvorankündigung einzelne Parzellen kontrolliert, auf Verstöße gegen Baulichkeiten, beantragte Baulichkeiten, die auf Angaben Richtigkeit geprüft und abgenommen werden, aber auch der Gesamtzustand der Anlage. Sollte die kleingärtnerische Nutzung nicht erkennbar sein und es zu viele Bauvergehen geben, können dem Verein auch Sanktionen drohen. Im schlimmsten Fall die Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Auch hier sei noch einmal erwähnt, jede/r der sich um einen Kleingarten bewerben möchte, sollte sich mit den Regeln und Bestimmungen auseinander setzen und für sich entscheiden, ob die Bedingungen wirklich akzeptiert werden können.